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   FG Hessen, 18.08.2005 - 6 K 3958/04   

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FG Hessen, 18.08.2005 - 6 K 3958/04 (https://dejure.org/2005,20088)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 6 K 3958/04 (https://dejure.org/2005,20088)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. August 2005 - 6 K 3958/04 (https://dejure.org/2005,20088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 FGO
    Zulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung eines --weiteren/anderen-- Verwaltungsakts als Verfahrensgegenstand nach Ablauf der Klagefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 § 133
    Auslegung; Klageschrift; Einspruchsentscheidung; Streitgegenstand - Streitgegenstand einer Klage durch Beifügung einer Einspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitgegenstand einer Klage durch Beifügung einer Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klageschrift ohne konkrete Bezeichnung des Streitgegenstandes unter Beifügung der Einspruchsentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.04.1981 - II R 38/79

    Klagefrist - Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Anfechtung -

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2005 - 6 K 3958/04
    Nach dem BFH Urteil vom 1.4.1981 BStBl II 1981, 532 sei die nachträgliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Klagegegenstandes unzulässig, wenn bereits vor Fristablauf ein anderer Verwaltungsakt als Klagegegenstand bezeichnet worden sei, wenn dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach dieser weitere Verwaltungsakt Klagegegenstand sein könne.

    (Urteil vom 1. April 1981, II R 38/79, BStBl II 1981, 532).

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